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Satzung

Der Kinderschutzbund (DKSB)

Ortsverband Celle e.V. vom 18.06.2024

 

Satzung

Der Kinderschutzbund (DKSB)

Ortsverband Celle e.V.

(vom 18.06.2024)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Der Kinderschutzbund Ortsverband Celle e.V.", nachfolgend Ortsverband genannt.

(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Celle und ist eingetragen in das Vereinsregister des        Amtsgerichtes Lüneburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

(1) Der Ortsverband ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für

 

die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,

die Verwirklichung einer kinder- und jugendfreundlichen Gesellschaft, 

die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen; dabei werden die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen 

Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt,  

den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art, 

soziale Gerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen, 

eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen, 

die Förderung und Erhaltung einer Kind- und jugendgerechten Umwelt,

kinder- und jugendfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen.

 

(2) Der Ortsverband will diese Ziele erreichen, indem er im Bereich des Ortes insbesondere

 

Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,

Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher ergreift oder veranlasst, vorbeugend aufklärt und berät,

 im Rahmen von Einrichtungen und   Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,

mit anderen in Celle tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinder- und jugendfreundliche Initiativen fördert,

die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,

Politik und Verwaltung zu kinder- und jugendfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,

verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern und Jugendlichen einfordert,

Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,

Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,

 

(3) Der Ortsverband ist überparteilich und überkonfessionell.

(4) Mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband unvereinbar sind die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von Parteien und Organisationen, die 

rassistische, diskriminierende, antisemitische oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder sich in diesem Sinne äußern,

Hass gegenüber Benachteiligten oder Minderheiten schüren oder 

sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt billigen oder fördern.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Ortsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Ortsverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Die Mittel des Ortsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit der Ortsverband sich aus Zuwendungen Dritter und Spenden finanziert, sollen Spenden und Zuwendungen von Personen und Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 4 wegen Unvereinbarkeit abgelehnt werden. 

 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaft, Schiedsgericht, Schlichtung

 

 

(1) Der Ortsverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V“. (nachfolgend "Bundesverband" genannt) und im Verband „Der Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V.“ (nachfolgend "Landesverband" genannt). Für den Ortsverband sind die Bestimmungen der §§ 22,23 der Satzung des Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassene Schiedsgerichts-/Schlichtungsordnung verbindlich.

 

(2)  Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Ortsverbandes oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern des Ortsverbandes oder seinen Organen untereinander finden die Schiedsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung, die Bestandteile dieser Satzung sind.

 

(3) Der Ortsverband unterrichtet den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse im Ortsverband. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere

drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Rechtsstreitigkeiten

Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Ortsverband

Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen können

 

Der Ortsverband gewährt in diesem Zusammenhang dem Landesverband oder einer/einem   von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen Einsicht in die erforderlichen Bücher und Geschäftsunterlagen.         

                                                                                                          

(4) Um ein einheitliches Vorgehen der Mitglieder des DKSB zu gewährleisten, sind der Ortsverband und seine Mitglieder verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes und des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband.

 

(5) Der Ortsverband hat dem Landesverband alljährlich bis zum 30.Juni einen Jahresbericht oder 

 

Tätigkeitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Kontaktdaten der in den Vorstand des Ortsverbandes gewählten Mitglieder sind dem Landesverband und dem Bundesverband mitzuteilen.  

                                                   

(6) Der Ortsverband ist in der Regel tätig im Bereich des Ortes. Sind in diesem Bereich auch andere DKSB-Verbände auf örtlicher Ebene tätig oder will der Ortsverband außerhalb seines Tätigkeitsbereiches im Tätigkeitsbereich eines anderen DKSB-Verbands auf örtlicher Ebene tätig werden, regeln die hiervon Betroffenen die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der Landesverband.                                                                                             

 

(7) Der Ortsverband ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband den Namen und das für ihn geltende Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 6 zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des  Landesverbandes. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Interessen des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder eines anderen DKSB-Verbandes auf örtlicher Ebene nicht betroffen sind. Bei jeder Verwendung soll deutlich werden, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft im Ortsverband kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem Ortsverband

 als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.

 

(2)  Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) an den Ortsverband

 gerichtet wird, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich (z.B. Brief) oder

 in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Bewerberin/der 

Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular 

oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

 

(3)  Vorsitzende, die sich um die Ziele des Ortsverbandes besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des Ortsverbandes ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des Ortsverbandes besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden, soweit sie nicht Mitglied nach Absatz 1 sind. Die Ernennungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. 

 

(4)  Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz können aberkannt werden, wenn sich die Geehrten durch ihr Verhalten oder ihre

 Äußerungen innerhalb und/oder außerhalb des Verbandes als unwürdig erweisen, insbesondere aber, wenn sie Mitglied

 einer in § 2 Abs. 4 genannten Vereinigung sind oder eine solche Vereinigung unterstützen. Über die Aberkennung entscheidet die

 Mitgliederversammlung. Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme im entscheidenden Gremium zu 

geben.

 

(5)  Alle ordentlichen Mitglieder des Ortsverbandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen

 

 

 

§ 5a Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen

 

(1)  Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) 

vorliegender Zustimmung der Sorgeberechtigten Mitglied im Ortsverband werden.

(2)  Kinder und Jugendliche haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes und sind vor der 

Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die sie betreffen, zu hören. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben sie dort Rede-,

 Antrags- und Stimmrecht, können aber nicht gewählt werden.

(3)  Sind in dem Ortsverband mehr als 10 Kinder und Jugendliche Mitglied, so ist ihnen das Recht einzuräumen, eine Sprecherin/einen 

     Sprecher der Kinder und Jugendlichen zu wählen. Die Sprecherin/der Sprecher sollte das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes als beratendes Mitglied teil und hat dort Rederecht.

 

 

§ 6 Beiträge

(1)  Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen. Mitglieder nach § 5a sind beitragsfrei.

 

2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge

 ganz oder teilweise stunden oder erlassen.  Bei der Festsetzung der Beiträge sind die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung zum Mindestbeitrag verbindlich.   

 

(3) Die Beitragshöhe der Fördermitglieder wird durch den Vorstand mit diesen vereinbart.

 

(4)  Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) erfolgter Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und 

stimmberechtigt. 

 

(5)  Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung

 oder Liquidation, Austritt oder Ausschluss. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft

auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen.

 

(2) Der Austritt ist schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

 

 

 

(3) Mitglieder, die die Interessen des Ortsverbandes schädigen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung 

des Beitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem Ortsverband ausgeschlossen werden. 

Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder

dieser Satzung oder den Beschlüssen des Ortsverbandes, des Landesverbandes oder des Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln 

das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen

ihre Verpflichtungen gegenüber dem Ortsverband trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, Digitales Formular oder Fax) verfasster Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen, oder

Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht beachten.   

 

(4)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden

ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der 

Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen 

Mitgliederversammlung einlegen. Die    Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 

 

(5)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Ortsverbandes, die sich in Besitz des betroffenen Mitglieds befinden, unverzüglich an den Vorstand oder eine/einen von ihm beauftragte Dritte/beauftragten Dritten herauszugeben. 

 

(6)  Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom Ortsverband verliehenen Ehrungen.

 

 

§ 8 Organe

(1) Die Organe des Ortsverbandes sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.

(2)   Für die Führung der laufenden Geschäfte kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nach § 10 Abs.9 als „besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB bestellt werden. Sie/Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung oder Dienstanweisung

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung, 

die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes,

die Entgegennahme des Jahresberichts, 

die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Kassenberichts,

die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,

die Beschlussfassung über den Haushalt,

die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Ortsverbandes,

die Beschlussfassung über Anträge Antragsberechtigter Mitglieder,

die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

(weitere Beschlussgegenstände).

 

 

 

(2) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) einberufen.  

 Der Vorstand kann mit der Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

 

(3) Antragsberechtigt sind der Vorstand des Ortsverbandes und die stimmberechtigten Mitglieder. Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen.

Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.

 

(4)  Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.

 

(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten.  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

 

(6)   Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehr Kandidatinnen/Kandidaten als zu besetzende Positionen zur Wahl stehen.  

Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 2 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen zählen nicht.

 

(7) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung abweichend von Abs. 7 mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listenwahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.

 

(8)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Ortsverbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 6 entsprechend.

 

(9)  Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung geleitet, sofern nicht auf Antrag eine andere Versammlungsleitung mehrheitlich gewählt wird. Stimmenthaltungen zählen nicht.

 

(10)  Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt, diese Rechte schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) auf die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des Landesverbandes oder des Bundesverbandes zu übertragen.

 

(11) Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter die Versammlungsleitung, zu 

 

unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung Korrekturen beantragt werden.

 

(12) Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden

 

§ 10 Vorstand

 

(1)Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 

 

(2)  Der Vorstand besteht aus

       der/dem Vorsitzenden,

       2 Stellvertreterinnen/Stellvertretern

       der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,

       der Schriftführerin/dem Schriftführer,

       und bis zu 3 Beisitzerinnen/Beisitzern.

 

(3)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin/der 

Schatzmeister, die Schriftführerin/der Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von 

denen eines die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss. 

                                             

(4) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Fachberaterinnen/Fachberater zu einzelnen Punkten hinzuziehen.

 

(5)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen; in dieser ist die Ergänzungswahl zu bestätigen oder eine Neuwahl vorzunehmen. Die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bzw. mehrerer Vorstandsmitglieder für die laufende Amtsperiode vorgenommen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.   

 

(6)  Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen 

Auslagen.

 Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer des Ortsverbandes können nicht Mitglieder des Vorstands sein. 

 

(7) Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich. Die Sitzung kann auch digital oder hybrid durchgeführt werden. 

Eine physische Teilnahme vor Ort ist dann nicht erforderlich, eine Stimmabgabe kann auf digitalem Wege erfolgen. Stimmenthaltungen

 zählen nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter denen die/der Vorsitzende oder eine 

Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden 

Mitglieder. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder digitalen Verfahren ist zulässig, wenn nicht ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von einer Woche dem Verfahren widerspricht; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

 

(8) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft 

Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder bei der Beratung noch 

bei der Entscheidung anwesend sein oder sonst mitwirken.   

 

(9) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit 

 

beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassender Dienstanweisung festzulegen.

 

(10) Von den Beschlüssen des Vorstands ist innerhalb von 3 Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/ Teilnehmern, darunter die Sitzungsleitung, zu unterzeichnen ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung Korrekturen beantragt werden.

 

 

§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung

 

(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte. 

 

(2)  Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 31.03. dem Vorstand die Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

 

(3)  Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres sind der Rechnungsabschluss und die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/ 

Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) verfassten Bericht zu erstatten.  Überstiegen die Ausgaben des Ortsverbandes im 

vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 1 Million EUR, so ist ein Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer aufzustellen oder zu prüfen.

 

§ 12 Auflösung des Ortsverbandes, Vermögensanfall

 

(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatorinnen/Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung eine andere Liquidatorin/einen anderen Liquidator oder mehrere andere Liquidatorinnen/Liquidatoren bestimmt. 

 

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Ortsverbandes an den Verband „Der Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V.“ oder für den Fall, dass es diesen nicht mehr gibt, an den Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung zu verwenden.

 

Verabschiedet am: 18.06.2024